DIE HÄUFIGSTEN IRRTÜMER …

„Bei uns ist alles ganz einfach :  Vater, Mutter – zwei Kinder, überschaubares Vermögen … Dazu braucht man wohl kein Testament aufsetzen.“  Sehr häufig treffen wir auf diese Einstellung in den ersten Gesprächen. - Pflichtteil ? – Erbengemeinschaft ? – Sorgerecht ? – keine Ahnung …
Natürlich ist das verständlich – bei einem Thema, mit dem man sich kaum befasst.

Jedoch: Von falschen Voraussetzungen auszugehen, ist gefährlich! Vermeintlich gehen Sie dabei von ganz anderen Verläufen aus als es tatsächlich im Betreuungs- oder im Erbfall eintreten würde.

Einige erforderliche Klarstellungen:

  • Bei Geschäftsunfähigkeit greift der Staat über das Betreuungsgericht direkt und unmittelbar auf das private Vermögen zu, bei Unternehmen mittelbar auch in die Firma.
  • Ein gesetzliches Vertretungsrecht zwischen Ehegatten und Lebenspartner gibt es im deutschen Recht (noch) nicht!  Die Folge: Das Betreuungsgericht bestimmt mit.
  • Das Vermögen ist - im Betreuungs- wie im Erbfall – ohne entsprechende Verfügungen i.d.R. für den Zugriff „gesperrt“! Die Vertrauten können nicht verfügen. Eine Bankvollmacht allein ist keine nachhaltige Lösung.  Zu spät, wenn nichts geregelt ist …
  • Das sogenannte „Berliner Testament“ ist abseits landläufiger Meinung eben nicht immer die beste Lösung: Es fordert u.U. Pflichtteile, lässt steuerliche Freibeträge ungeachtet …
  • Ohne vorhandene und rechtswirksame Patientenverfügung „erlöst“ mich niemand von aussichtslosen lebenserhaltenden Maßnahmen. Die meisten Menschen wollen jedoch genau das in besonderen Situationen.
  • Der Ex-Partner hat bei „vergessener“ Änderung des Bezugsrechtes sehr wohl Anspruch auf die zugesagte Leistung einer Lebensversicherung! – eine recht „strapaziöse“ Vorstellung …
  • Die Frist zur Annahme oder Ausschlagung des Erbes durch die Erben beträgt fix 6 Wochen – oft zu wenig Zeit für eine fundierte Entscheidung … Lebenswerke werden zerstört.
  • Weit mehr als 90 Prozent der Erbengemeinschaften nutzen ein Gericht oder mindestens einen Anwalt zur Durchsetzung von Ansprüchen. Das betrifft – im Erbfall – durchaus auch bis dahin intakte Familien! - Vermeiden Sie Erbengemeinschaften durch gesonderte Verfügungen!!!
  • Insbesondere seit 2009/2010 gelten konkrete gesetzliche Vorgaben im Betreuungs- und Erbrecht. Sind diese in Ihren bestehenden Verfügungen berücksichtigt?
  • Die wenigsten Menschen passen ihre Verfügungen an ihre veränderten Lebensumstände an. Die Folge: Die Verfügungen entsprechen nicht mehr den Vorstellungen oder den familiären Bedingungen. Jedoch – das Leben geht weiter …!

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